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UStVA 2021 - Neue Kennzahlen 50 und 37

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) 2021 sind zwei neue Kennzahlen 50 und 37 enthalten.
 
Die Kennzahlen 50 und 37 dienen der Abbildung von Sachverhalten gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. In Zeile 73 (Kennziffer 50) werden Minderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage eintragen, wenn das zunächst vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist.
 
In Zeile 74 (Kennziffer 37) werden die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge eintragen, wenn das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Die neuen Kennzahlen stellen der Finanzverwaltung somit zusätzliche Informationen in Ergänzung zu den in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen Bemessungsgrundlagen sowie den abziehbaren Vorsteuerbeträgen zur Verfügung. Die Werte wirken sich nicht auf die Umsatzsteuerzahllast aus.

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